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Allgemeines Schuldrecht: Abgrenzung Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zur Haftung für Erfüllungsgehilfen

BGH, Urteil vom 7.12.2017 – VII ZR 204/14 

Der Fokus der Entscheidung liegt auf dem Anwendungsbereich der Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD). Insbesondere wird das Verhältnis des VSD zu § 278 BGB näher beleuchtet. Die Entscheidung des BGH bietet wieder einmal Anlass zur Wissensvertiefung in einem Bereich, der von der Anfängerklausur bis hin zur zivilrechtlichen Examensklausur einen beliebten Prüfungsgegenstand darstellt. 

Der Leitsatz der Entscheidung lautet: "Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus."