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BGB AT: Die teure Wut- und Trotzmail eines Arbeitnehmers

BAG, Urt. v. 31.01.2017, Az. 10 AZR 392/17

 

Sachverhalt: 

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.02.2014 als "Beauftragter technische Leitung" zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 Euro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte der Kläger eine Karenzentschädigung i.H.v. 50% der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31.01.2016. Mit E-Mail vom 01.03.2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.03.2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 08.03.2016 übermittelte der Kläger an die Beklagte eine weitere E-Mail. Hierin heißt es u.a.:

 

"Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 01.03.2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle."

 

Mit seiner Klage macht der Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung i.H.v. 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen für drei Monate geltend. Er vertritt die Auffassung, sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt zu haben. Die Erklärung in der E-Mail vom 08.03.2016 sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Die Beklagte meint, durch die E-Mail vom 08.03.2016 habe der Kläger wirksam seinen Rücktritt erklärt. 

 

Entscheidung: 

Das BAG hat entschieden, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer von der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots – auch durch unbedachte Äußerungen – zurücktreten kann, wenn der frühere Arbeitgeber seiner Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt mit der Folge, dass die Rücktrittserklärung den Anspruch auf die Karenzentschädigung mit Wirkung "ex nunc" beseitigt.

 

 

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung (ex nunc). Der Kläger habe mit seiner E-Mail vom 08.03.2016 wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt. Damit stehe ihm für die Zeit ab dem 09.03.2016 keine Karenzentschädigung zu.

 

Bemerkung:

Dass die E-Mail nur aus Wut und Trotz verfasst wurde, ändert nach ganz h.M. nichts an dem Umstand, dass in ihr aus Sicht des Empfängers eine auf Loslösung vom Wettbewerbsverbot gerichtete Willenserklärung enthalten ist. Selbst wenn der Kläger vor lauter Wut kein Erklärungsbewusstseins mehr besessen haben sollte, ändert dies an einer  Willenserklärung nach herrschender Sichtweise nichts. Ausreichend ist insoweit ein sog. potentielles Erklärungsbewusstsein (BGHZ 91, 324). Dies wird üblicherweise an dem "Trierer Weinversteigerungsfall" illustriert.