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Prozessrecht: Digitale Einreichung von Schriftsätzen

BGH, Beschl. v. 08.05.2019 – XII ZB 8/19

 

Sachverhalt

 

Der Antragsgegner war vom Amtsgericht – Familiengericht – zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet worden, wogegen er fristwahrend Beschwerde einlegte. Am letzten Tag der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist – am 01.10.2018 – versuchte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mehrfach erfolglos, die Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht zu faxen. Anschließend scannte er die von ihm unterzeichnete Beschwerdebegründung ein und sendete diese als (einfache) E-Mail an eine im Internet für Verwaltungssachen genannte E-mail-Adresse des Oberlandesgerichts, wo sie um 19.21 Uhr einging. Die E-Mail wurde am 02.10.2018 an die Geschäftsstelle des Senats weitergeleitet und am 22.10.2018 auf Anordnung der Berichterstatterin ausgedruckt und zur Verfahrensakte genommen.

 

Nach einem entsprechenden Hinweis verwarf das OLG die Beschwerde, wogegen sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde wendet.

 

Entscheidung

 

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg, weil auch der XII. Zivilsenat die Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist für unzulässig gehalten hat:

 

„a) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die vom Antragsgegner übermittelte E-Mail mit der als PDF-Datei beigefügten Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument i.S.v. § 130a Abs. 1 ZPO gerecht wird und der Schriftsatz deshalb nicht nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO bereits mit der Speicherung in dem E-Mail-Postfach des Oberlandesgerichts als bei Gericht eingegangen gilt.

 

aa) Grundsätzlich können nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m § 130a Abs. 1 ZPO in Familienstreitsachen die Beteiligten Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Dies gilt auch für die nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Beschwerdebegründung. Formgerecht eingereicht ist ein elektronisches Dokument jedoch nur, wenn es die in § 130a Abs. 2 bis 4 ZPO aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Danach muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO).

 

Anstelle der vom Urheber unterzeichneten Urkunde muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein (§ 130a Abs. 3 ZPO). (…)

 

bb) Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass diese Anforderungen an ein elektronisches Dokument im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eingereichte E-Mail war weder mit der nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch wurde sie auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO an das Oberlandesgericht geschickt. Das Oberlandesgericht verfügt zwar über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach und ist auch über Demail erreichbar. Diese Kommunikationswege hat der Antragsgegner jedoch nicht benutzt. Die E-Mail mit der beigefügten Beschwerdebegründung wurde vielmehr an die E-Mail-Adresse des Oberlandesgerichts geschickt, die ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten eingerichtet ist.

 

b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Begründungsfrist sei gleichwohl bereits durch die Speicherung der Beschwerdebegründung in das elektronische System des Oberlandesgerichts gewahrt, kann sie damit nicht durchdringen.

 

aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits geklärt, dass eine im Original unterzeichnete Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht ist, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Denn erst der Ausdruck erfüllt die Schriftform, weil durch ihn die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift in einem Schriftstück verkörpert wird und dieses mit der Unterschrift des Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten abgeschlossen wird. Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist (…).

 

bb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass die als PDF-Datei übermittelte Beschwerdebegründung noch nicht mit der Speicherung im elektronischen Postfach des Oberlandesgerichts am 1. Oktober 2018 in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht war, sondern erst als die Beschwerdebegründung in ausgedruckter Form dem Gericht vorlag.

 

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich ein anderes Ergebnis auch nicht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Übermittlung einer Rechtsmittelschrift per Telefax herleiten. Danach kommt es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes zwar allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (…). Diese Rechtsprechung kann jedoch auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO nicht erfüllt, nicht übertragen werden.

 

(1) Telekopien werden von der Zivilprozessordnung als schriftliche Dokumente eingeordnet. Das folgt einerseits aus der Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO, der für Telekopien die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie vorschreibt und andererseits aus § 174 Abs. 2 bis 4 ZPO, wo zwischen der Zustellung eines Schriftstücks durch Telekopie einerseits, eines elektronischen Dokuments andererseits unterschieden wird (…)

 

(2) Demgegenüber besteht eine E-Mail sowie eine ihr beigefügte PDFDatei allein aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (…) und fällt daher in den Anwendungsbereich des § 130a ZPO. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Einhaltung der Schriftform bei der Übersendung von elektronischen Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, abschließend geregelt. Ein Rückgriff auf Rechtsprechungsgrundsätze, die entwickelt wurden, um bei Nutzung technischer Übermittlungsformen wie Telefax oder Computerfax die Einhaltung der Schriftform begründen zu können, kommt daher zur Heilung von Mängeln der elektronischen Übermittlung grundsätzlich nicht in Betracht (…). Das folgt auch aus den Regelungen in § 130a Abs. 5 und 6 ZPO.“ 

 

Anmerkung

Die Form des § 130a ZPO ist aus mehreren Gründen vorliegend nicht eingehalten worden. Erstens fehlt es schon an einer qualifizierten elektronischen Signatur und zweitens wurde der  Schriftsatz nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt. Die Entscheidung des BGH ist insoweit wenig überraschend. 

 

Überraschend ist hingegen das obiter dictum des BGH dazu, dass die Beschwerdebegründung mit Ausdruck am 22.10.2018 formgerecht vorgelegen habe. Dies entspricht zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18.3.2015 – XII ZB 424/14) und auch des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 11.7.2013 – 2 AZB 6/13). Das Bundessozialgericht hält den Ausdruck einer ohne erforderliche qualifizierte elektronische Signatur übermittelte Berufungsschrift hingegen für nicht formwirksam (Beschluss vom 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R).

 

Gegen die Auffassung von BGH und BAG lässt sich jedenfalls ins Feld führen, dass damit letztlich die Geschäftsstelle darüber entscheiden, ob das Rechtsmittel zulässig ist.


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