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Reiserecht: Doppelte Entscheidung nach Fluggastrechteverordnung bei zweifacher Störung

EuGH, Urt. v. 12.03.20 Az. C-832/18

Der EuGH hat entschieden, dass ein Fluggast, der den infolge der Annullierung seines Flugs angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, zusätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat, wenn dieser Flug sein Ziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht.

 

Mehrere Flugreisende begehrten von der Fluggesellschaft Finnair die Zahlung einer Entschädigung nach der Fluggastrechtverordnung. Die Passagiere von Helsinki nach Singapur waren wegen Problemen an verschiedenen Flugzeugen letztlich mehr als 48 Stunden unterwegs .

 

Die klagenden Urlauber hatten im Oktober 2013 von Helsinki direkt nach Singapur fliegen wollen, doch eine Störung an der Maschine verhinderte den Abflug. Sie akzeptierten daraufhin einen Flug über China am nächsten Tag. Weil aber die Servolenkung des Steuerruders am Flugzeug für diese Route ausfiel, verzögerte sich auch dieser Flug. Für die ursprünglich gebuchte Direktverbindung gibt die Fluggesellschaft Finnair eine Flugdauer von 11 Stunden und 35 Minuten an. 

 

Die Airline zahlte den Fluggästen zwar je 600 Euro für den ausgefallenen ersten Flug, verweigerte aber eine Entschädigung für die Verspätung auf der Alternativstrecke und berief sich auf "außergewöhnliche Umstände", da es sich bei der Servolenkung des Steuerruders um ein sog. "On-condition"–Teil handle. Dieses werde nur bei Defekt des früheren Teils ersetzt.

 

Laut EuGH kann sich eine Airline aber nicht darauf berufen, denn auch der Defekt eines "On-condition"-Teils rechtfertige keine Befreiung von der Ersatzpflicht wegen außergewöhnliche Umstände. Entsprechend müssten Flugreisende bei doppelter technischer Störung auch doppelt entschädigt werden. 

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