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Dieselgate: Altes Modell nicht mehr verfügbar? Kein Problem: Es gibt einfach das neue Modell

OLG Köln, Urt. v. 02.04.2020 Az. 18 U 60/19)

Sachverhalt: 

Klägerin ist ein Unternehmen, welches 2014 von dem beklagten Autohaus einen neunen VW Touran gekauft hatte. Da der PKW vom Dieselskandal betroffen war, hatte das Unternehmen einen Mangel geltend gemacht und ein mangelfreies Fahrzeug gefordert.

 

Das Autohaus verweigerte die Nachlieferung, da die von der Käuferin erworbene Touran-Generation seit 2015 nicht mehr hergestellt werde. Auch stelle dies einen unverhältnismäßigen Aufwand dar, da auch eine Software-Update aufgespielt werden könne. 

 

Entscheidung

Das Gericht ist der Argumentation der Käuferin gefolgt, wonach der Nachlieferungsanspruch (§ 437 Nr. 1, 439 BGB) erfüllt werden könne, indem ein Nachfolgemodell geliefert wird. Begründet hat der Senat dies damit, dass die Nachfolgemodelle meistens fortschrittlicher seien und daher als nacherfüllungstauglich angesehen werden können. Somit sei die Nacherfüllung möglich. 

 

Das OLG Köln ist der Auffassung, dass der Ersatzbeschaffungsaufwand nicht so hoch sei, dass es den Interessen des Autohauses nicht mehr entspreche. Denn ein solcher Aufwand sei nur unverhältnismäßig, wenn das Software-Update auf dem "alten" Touran grundsätzlich zur Mangelbeseitigung geeignet sei. Zwar könne angenommen werden, dass der "Primärmangel" durch das Software-Update beseitigt werde. Nach der Installation des Updates bestehe nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mehr die Gefahr der Versagung der Betriebserlaubnis. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Software-Update Folgeprobleme verbunden seien, die derzeit jedenfalls in der Fachöffentlichkeit diskutiert würden. 

 

Allerdings muss die Klägerin das alte Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für dessen Nutzungen zahlen, weil bei Nacherfüllung des Verkäufers die Befreiung von der Wertersatzpflicht für Nutzungen nur für Verbraucher, nicht aber für Unternehmen wie das klagende gelte.

 

Mit dieser Rechtsprechung befindet sich das OLG Köln auf der Linie des OLG Karlsruhe (Urt. v. 24.05.2019, Az. 13 U 144/17, u.a..) Dieses hatte in drei ähnlichen Fällen die Händler ebenfalls zur Lieferung neuer Autos an die Käufer verpflichtet. 

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