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Kaufrecht: Prüf- und Hinweispflichten einer Autowerkstatt

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.10.2019, Az. I-21 U 43/18

Sachverhalt: 

 

Der klagende Fahrzeughalter hatte seinen SUV zwecks Reparatur des Motors in eine Autowerkstatt gebracht. Dabei erneuerte die Werkstatt wie beauftragt alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner. Sie untersuchte allerdings nicht die Steuerketten, die zu diesem Zeitpunkt bereits stark abgenutzt und austauschbedürftig waren. Aufgrund dessen erlitt der Wagen dann nach Abholung und einigen hundert Kilometern Fahrt einen Totalschaden.

 

Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf stellte nun fest, dass die Werkstatt wenigstens die Steuerketten hätte überprüfen und den Austausch empfehlen müssen. Zwar war sie nicht zur Reparatur der Steuerketten beauftragt worden. Sie hätte aber auch auf die Fehlerhaftigkeit von Teilen des Fahrzeugs achten müssen, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste. Nach der Reparatur konnten die Mängel nämlich nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden.

 

"Zwar betreffen die den Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, obliegenden werkvertraglichen Prüf- und Hinweispflichten in erster Linie dessen eigenes Werk oder fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann. Allerdings begründen die allgemeinen Grundsätze der vertraglichen Kooperations- und Treuepflicht darüber hinaus die Pflicht der Beklagten, den Kläger auf Unzulänglichkeiten von Teilen des Fahrzeugs hinzuweisen, die sie im Rahmen des Reparaturauftrages ganz oder teilweise aus- und wieder einzubauen hatte, und deren Mängel nach Ausführung ihrer Werkleistungen einerseits nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden konnten und andererseits erkennbar zu einem künftigen Schaden des Fahrzeugs führen würden."

 

Die Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht begründet aus Sicht des OLG Düsseldorf einen Schadensersatzanspruch des Kunden aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Die Werkstatt habe die Kosten für den Erwerb und den Einbau eines Austauschmotors zu ersetzen. Die Kosten, die dem Kunden durch den Austausch der Steuerketten ohnehin entstanden wären, sind davon aber abzuziehen. Vorliegend waren die Kosten jeweils fast gleich hoch. Im Ergebnis konnte der Werkstattkunde daher nur Ersatz der Kosten für den Nutzungsausfall in Höhe von 1.000 Euro und Ersatz der Kosten des zur Aufklärung des Sachverhalts privat eingeholten Sachverständigengutachtens über rund 2.400 Euro verlangen.

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