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Kaufrecht: Widerruf bei Bettmatratzen

BGH, Urteil v. 3.7.2019 – VIII ZR 194/16

Sachverhalt: 

 

Ein Verbraucher hatte 2014 bei einem Onlinehändler eine Matratze bestellt, die in einer Schutzfolie geliefert wurde. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers wurde darauf hingewiesen, dass das Widerrufsrecht bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, vorzeitig erlischt, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird. Der Käufer entfernte die Schutzfolie und probierte die Matratze aus.

 

Weniger Tage später teilte der Mann dem Versandhändler mit, dass er die Ware leider zurücksenden müsse und der Rücktransport durch eine Spedition veranlasst werden solle. Das Unternehmen kam dieser Aufforderung nicht nach, woraufhin der Mann selbst einen Transporteur beauftragte. Nun wollte er die Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Rücksendekosten in Höhe von insgesamt 1.190,11 Euro. Der Verkäufer verweigerte dies unter Hinweis auf seine AGB. Durch das Entfernen der Folie sei der Widerruf ausgeschlossen, da es sich bei der Matratze um einen Hygieneartikel i. S. v. § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB handele.

 

Entscheidung: 

 

Der BGH hat sich in diesem Urteil vollumfänglich der Antwort des EuGH angeschlossen, dem er die Frage aufgrund des unionsrechtlichen Bezugs vorgelegt hatte (EuGH, Urt. v. 27.03.2019, Az. C-681/17). Für die Frage, ob es sich bei der Matratze um einen Hygieneartikel i. S. v. § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB handele, ist nach Ansicht des EuGH entscheidend, ob hygienische Gründe einer Wiederveräußerung entgegenstünden. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift gebiete sich eine restriktive Auslegung. Daher sei die Vorschrift nur einschlägig, wenn sich die Ware nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand wieder verkehrsfähig machen ließe. Dies sei bei einer Matratze nicht der Fall. Das zeige sich unter anderem daran, dass dieselbe Matratze in einem Hotel für mehrere Hotelgäste eingesetzt werde. Darüber hinaus existiere ein Markt für gebrauchte Matratzen.

 

Zudem sei in diesem Zusammenhang ein Vergleich mit Kleidungsstücken naheliegend. Diese unterlägen ebenfalls nicht § 312g Abs. Nr. 3 BGB, da durch Reinigung wieder ein verkaufstauglicher Zustand hergestellt werden könne.

 

Von der Entscheidung mag man halten, was man will. Vermutlich werden Matratzen demnächst teurer, weil die Verkäufer die Kosten der Reinigung bei der Preisfindung einkalkulieren  werden. 

 


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